Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig. Der WBK-Inhaber muss aber nicht zwingend auch eine Erlaubnis für den Erwerb dieser Waffe haben. Mit der Einschränkung „nur an einen WBK-Inhaber“ will der Gesetzgeber lediglich die erforderliche Zuverlässigkeit dieser Person bescheinigt wissen. (§12 Abs. 1 Ziff.1a WaffG)
Gleiches gilt auch für den Erwerb fremder Waffen zum Zwecke der sicheren Verwahrung. Hier muss derjenige, dem die Waffe zur sicheren Verwahrung überlassen wird, ebenfalls WBK-Inhaber sein. Die frühere Möglichkeit der Verwahrung bei einer (zuverlässigen) Person ohne dass diese selbst eine WBK hat, ist nunmehr ausgeschlossen.
Transport erlaubnispflichtiger Vereinswaffen durch Vereinsmitglieder zum Zwecke des Schießens:
Nach den obigen Ausführungen, wäre das kaum noch möglich. Deshalb wurde im Gesetz genau für diesen Fall eine Ausnahmeregelung getroffen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen braucht nicht, wer als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen die Waffe von einem Berechtigten oder für einen Berechtigten (=WBK-Inhaber) erwirbt, wenn er den Besitz nur nach Weisung des Berechtigten ausüben darf.
Das heißt im Klartext:
Ein Vereinsmitglied darf also, ohne im Besitz einer WBK zu sein, eine WBK-pflichtige Waffe und die dazu gehörende Munition zu einem Pokalschießen oder einer Meisterschaft transportieren (§12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).
Beachte ausdrücklich, dass dies nur für Vereinsmitglieder gilt!
In der Praxis wird sich, spätestens bei einer Polizeikontrolle, die Frage stellen, das alles glaubwürdig dem Ordnungshüter darzulegen.
Deshalb hier ein paar Tipps für die Praxis:
- Zu der erlaubnispflichtigen Waffe immer eine Fotokopie der dazugehörigen WBK mit sich führen
- Munition nicht zusammen mit der Waffe (z.B. im gleichen Futteral) transpotieren
- Schriftstück fertigen, aus dem die Befugnis zum Transport (von wo – wohin) hervorgeht