#DEGunban – FAQ

Katja Triebel stellt auf Ihrer Seite ein interessantes FAQ rund um die neuen Bestimmungen des Waffengesetzes bereit.
Das Gesetz tritt am 01.09.2020 in Kraft.

Auszug zum Thema Magazine:

Magazine
In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?
Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig
betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für
Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von
mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig
Schuss.

Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?
Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.

Was gilt für fest eingebaute Magazine?
Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer.
Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen.

Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung
entscheidend?

Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe
bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone
gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60.

Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?
Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für
Zentralfeuermunition – sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen
zehn Schuss nicht überschreiten – gemessen im kleinsten Kaliber, das vom Hersteller
angegeben ist.

Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?
Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1.
September 2021, größere Magazine (die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden) bei
der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann
keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den
erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Welche Grenze gilt für Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen
verwendbar sind?

Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind, gelten als
Kurzwaffenmagazine, sofern nicht der Besitzer auch im Besitz einer geeigneten Langwaffe ist
– dann gilt die niedrigere Grenze für Langwaffenmagazine. Auch wenn der Besitzer eines
solchen Magazins bislang nicht im Besitz einer passenden Langwaffe ist, kann kann aber
schon – quasi „sicherheitshalber“ – das Magazin bei der Waffenbehörde anmelden, um
gewappnet zu sein für den Fall, dass er später einmal eine solche Langwaffe erwirbt. Denn
dann gilt auch die Altbesitzregelung.

Müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“
aufbewahrt werden, wie ein „verbotener Gegenstand“? Was ist mit der Verwendung?
Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen besonderen
Aufbewahrungsbestimmungen. Sie dürfen nach Auskunft des Bundesinnenministeriums damit
auch weiter verwendet werden (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen).
Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für
Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei
Kurzwaffen liegt die Grenze bei über zwanzig Patronen.

Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen
wurden?

Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit
der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei
Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Hierzu wurde bereits ein
Antragsformular veröffentlicht. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als
„verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13
AWaffV.

Quelle: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf

Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 - 1.2.4.5, mehr in der Langbeschreibung.
Quelle: BKA